Feuerwehr Schlaitdorf

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Zweck der Feuerwehr ist es, in Gefahrensituationen schnell, besonnen, routiniert und überlegt zu handeln. Die Aufgaben der Feuerwehr legt der

§ 2 des Feuerwehrgesetzes des Landes Baden-Württemberg fest

Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Brände) und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu Schützen. Im übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten (...)

Um dieser Forderung gerecht zu werden, ist es für die Einsatzkräfte unverzichtbar, die Einsatzstelle so schnell wie möglich zu erreichen. Aus diesem Grund fährt die Feuerwehr zu ihren Einsätzen immer unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten, besser bekannt als Blaulicht und Einsatzhorn. 

§ 35+ 38 StVO

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten (..) 
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben unverzüglich freie Bahn zu schaffen"

(2) Blaues Blinklicht allein (...) darf nur zur Absicherung von Unfall und Einsatzstellen verwendet werden (...)  

Dieser beantwortet die auch oft gestellte Frage, "ob der Krach denn sein muss, das Blaulicht allein reicht doch aus?"
Dem ist nicht so, das Gesetz schreibt eindeutig die Nutzung von beiden Warneinrichtungen vor.

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 13. März 2011 um 12:50 Uhr
 



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