Zweck der Feuerwehr ist es, in Gefahrensituationen schnell, besonnen, routiniert und überlegt zu handeln. Die Aufgaben der Feuerwehr legt der
§ 2 des Feuerwehrgesetzes des Landes Baden-Württemberg fest
Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Brände) und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu Schützen. Im übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten (...)
§ 35+ 38 StVO
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben unverzüglich freie Bahn zu schaffen"
(2) Blaues Blinklicht allein (...) darf nur zur Absicherung von Unfall und Einsatzstellen verwendet werden (...)
Dieser beantwortet die auch oft gestellte Frage, "ob der Krach denn sein muss, das Blaulicht allein reicht doch aus?"
Dem ist nicht so, das Gesetz schreibt eindeutig die Nutzung von beiden Warneinrichtungen vor.



Einsätze


